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Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Schülerbeförderung ergibt sich aus § 97 Abs. 4 Schulgesetz. Einzelheiten regelt die Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung SchfkVO).
Demnach sind Schülerfahrkosten die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin/dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen und zurück notwendig entstehen.
Dazu zählen:
Der Schulträger entscheidet im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung.
Der Stadt Marsberg als Schulträger obliegt allerdings keine Pflicht zur Beförderung. Sie übernimmt in der Regel die notwendig entstehenden Fahrkosten zur nächstgelegenen öffentlichen Schule. Sie entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren. Im Bereich der Stadt Marsberg erfolgt dies regelmäßig durch die Ausgabe von Schülerjahresfahrkarten für den öffentlichen Personennahverkehr.
Schülerfahrkosten entstehen notwendig und werden erstattet, wenn der Schulweg (= Fußweg von der Wohnung bis zur Schule) in der einfachen Entfernung für den Schüler
beträgt.
Dies gilt auch für Schüler der entsprechenden Klassen an Förderschulen.
Einen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten haben alle Schüler/innen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen.
Amt für Schulverwaltung, Sport und Kultur
Rathaus
Lillers-Straße 8
34431 Marsberg
Verbraucherzentrale NRW, Energieberatung Meschede
Die Ergebnisse der Europawahl 2024 für Marsberg finden Sie hier: http://wahlergebnisse.marsberg.com
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