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Start » Marsberg » Aktuelles » Schöffenwahl 2023
Wahl der Schöffen für die Strafkammern des Landgerichts Arnsberg und für die -gemeinsamen- Schöffengerichte im Landgerichtsbezirk Arnsberg und Schöffen für die Jugendkammern des Landgerichts Arnsberg und für die gemeinsamen Jugendschöffengerichte für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028
Für die am 01. Januar 2024 beginnende Wahlzeit der Schöffen für die Strafkammern des Landgerichts Arnsberg und für die - gemeinsamen - Schöffengerichte im Landgerichtsbezirk Arnsberg sowie Schöffen für die Jugendkammern des Landgerichts Arnsberg und für die gemeinsamen Jugendschöffengerichte für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 hat die Stadt Marsberg eine Vorschlagliste aufzustellen. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße u. a. Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Vorurteilsfreiheit auch in Extremsituationen. Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen kommunikations- und dialogfähig sowie bereit sein, Zeit zu investieren und brauchen Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch ein Urteil. Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet und sie müssen Objektivität und Unvoreingenommenheit wahren.
Sie können sich für die Aufnahme in die Vorschlagsliste bewerben, wenn Sie Interesse an diesem Amt haben und
aus, wenn sich der Bewerber überwiegend in der Gemeinde, in der er gewählt werden soll, aufhält
Diese und weitere Voraussetzungen ergeben sich aus den §§ 31 bis 34 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). § 32 GVG geht unter anderem auf Vorstrafen und Ermittlungsverfahren, § 34 GVG auf bestimmte Berufsgruppen ein.
Die bisher geltende Vorgabe, dass nach zwei Amtsperioden zunächst keine Wiederwahl mehr möglich ist, ist entfallen. Somit können sich auch alle derzeitigen Schöffen einer Wiederwahl stellen, sind aber auch zur Ablehnung des Ehrenamts berechtigt (§ 35 GVG).
Sofern Sie die zuvor genannten Kriterien erfüllen, sehen wir Ihrer Bewerbung gerne entgegen. Eine Zusicherung der Wahl ist damit nicht verbunden, da dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht stets doppelt so viele Kandidaten vorzuschlagen sind, wie tatsächlich zu wählen sind. Mindestens die Hälfte der Bewerber bleibt deshalb unberücksichtigt.
In die Vorschlagliste der Schöffen für die Strafkammer sind folgende Informationen aufzunehmen und daher einzureichen:
Es empfiehlt sich, eines der bereitgestellten Formulare auszufüllen, auf dem Sie ihre Bereitschaft zur Kandidatur erklären und die notwendigen Daten mitteilen. Das Formular kann über die Internetseite der Stadt Marsberg (www.marsberg.de) aufgerufen oder bei Herrn Sauerland, Lillers-Straße 8, 34431 Marsberg, Tel.: 0 29 92 / 602-238; p.sauerland@marsberg. de, im Rathaus angefordert werden.
Folgende Formulare können Sie hier herunterladen:
Bewerbungen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste der Schöffenwahl 2023 müssen bis zum 31.03.2023 und Bewerbungen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste der Jugendschöffenwahl 2023 bis zum 03.03.2023 eingegangen sein. Fragen zum Schöffenamt können ebenfalls bei Herrn Sauerland unter den vorg. Kontaktdaten gestellt werden. Die Öffnungszeiten der Verwaltung können der Internetseite (www.marsberg.de) entnommen werden; Terminabsprachen sind möglich.
Ausführliche Informationen, insbesondere auch für Bewerber und Arbeitgeber, bietet die Internetseite www.schoeffenwahl.de.
Informationen zur Schöffenwahl 2023
Die Ergebnisse der Landtagswahl 2022 für Marsberg finden Sie hier: http://wahlergebnisse.marsberg.com
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