Stadt Marsberg im Sauerland

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Eröffnungsbilanz:

Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Einführung des Neuen kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein- Westfalen (NKF EG NRW) spätestens ab dem Haushaltsjahr 2009 ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in der Finanzbuchhaltung zu erfassen. Mit der Umstellung auf das Neue Kommunale Finanzmanagement zum 01.01.2009 besteht für die Stadt Marsberg gemäß § 92 Abs. 1 GO NRW die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009.

Jahresabschlüsse:

Die Stadt Marsberg hat gemäß § 95 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Der Jahresabschluss besteht gemäß § 95 GO NRW in Verbindung mit § 37 der Gemeindehaushaltsverordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GemHVO NRW) aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht nach § 48 GemHVO NRW beizufügen, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage vermitteln und die Chancen und Risiken für die zukünftige Entwicklung der Stadt Marsberg darstellen soll.

Der Entwurf des Jahresabschlusses wird vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt. Der bestätigte Entwurf vom Jahresabschluss wird dem Rat zugeleitet. Nach Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss stellt der Rat den Jahresabschluss fest und beschließt über die Behandlung des Jahresfehlbetrages bzw. die Verwendung des Jahresüberschusses. Abschließend entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung des Bürgermeisters, dass aufgrund des vorgelegten Jahresabschlusses und der vorgenommenen Prüfung keine Einwendungen gegen die Haushaltsführung in dem entsprechenden Jahr erhoben werden.

Gesamtabschlüsse:

Gemäß § 2 des Gesetzes zur Einführung des Neuen kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein- Westfalen (NKF EG NRW) hat die Stadt Marsberg erstmalig zum 31.12.2010 und anschließend jährlich einen Gesamtabschluss nach § 116 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) vorzulegen.

Der Gesamtabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des „Konzerns Stadt Marsberg“ vermitteln. Hierzu sind der Jahresabschluss der Stadt Marsberg und die Jahresabschlüsse des gleichen Jahres aller verselbstständigten Aufgabenbereich in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren. Die wechselseitigen Transaktionen zwischen dem städtischen Kernhaushalt der Stadt Marsberg und ihren Töchtern zum Beispiel den Stadtwerken Marsberg sind im Wege der Konsolidierung zu neutralisieren.

Beteiligungsberichte:

Die Stadt Marsberg hat neben den Tätigkeiten der klassischen Verwaltung einige Aufgaben auf Einrichtungen und Unternehmen mit öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtsformen übertragen. Gemäß § 117 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind die Gemeinden dazu verpflichtet, ihre wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Betätigungen in einem Beteiligungsbericht zu erläutern.

Der Bericht dient dazu, die Öffentlichkeit, die Politik und die Verwaltung umfassend, einheitlich und transparent über die städtischen Beteiligungen zu informieren.

Verbraucherzentrale NRW, Energieberatung Meschede


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