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Anmeldung

Synonym(e): Ummeldung, Abmeldung

Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind. Wissenswerte Regelungen des neuen Bundesmeldegesetzes werden hier dargestellt: 

Anmeldung und Abmeldung 

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. 

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird. Die Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.

Wer in das Ausland umzieht kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt bei der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung oder Nebenwohnung zuständig ist.
 

Das Bundesmeldegesetz sieht künftig zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen weitere Ausnahmen von der Meldepflicht vor:

 · Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht 
   länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht,  
   muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung  
   muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten  
   erfolgen. 

· Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind,  
  besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten. 

· Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde  
  gemeldet sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, 
  Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder
  behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder
  dort einziehen.

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Diese Wohnungsgeberbescheinigung ist der Meldebehörde bei der Anmeldung vorzulegen. 

Für Personen, die 

  1.  Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung Pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, oder der Heimerziehung dienen,
  2. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
  3. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen

wohnen, wird künftig automatisch ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen. Voraussetzung ist, dass der Meldebehörde bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Anschrift um eine der genannten Einrichtungen handelt. Bei Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde dann in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung die Betroffenen anhören und darf keine Auskunft erteilen, wodurch schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden. 

Generell gilt: Bei Melderegisteranfragen für gewerbliche Zwecke (z.B. Forderungsmanagement) muss künftig der gewerbliche Zweck immer angegeben werden. Die erlangten Daten dürfen nur für den angegeben Zweck verwendet werden und dürfen vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden. Eine strikte Zweckbindung besteht auch für so genannte erweiterte Melderegisterauskünfte, für Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre nach besonderer Begründung und Bewertung erteilt worden sind. Wenn der jeweils verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen. 

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch dann zulässig, wenn die/der Betroffene vorher in die Übermittlung der Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat. Private, die eine Auskunft aus dem Melderegister für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels beantragen, müssen die Einwilligung des Betroffenen vorlegen. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Die Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben. Ein Antrag auf Übermittlungssperre ist also nicht erforderlich.

 

Überörtliche Gesetzgrundlagen

Bundesmeldegesetz

Verbraucherzentrale NRW, Energieberatung Meschede


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