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In der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk) grundsätzlich nicht zulässig. Wer dennoch ein Feuerwerk durchführen möchte, dem muss zuvor eine Ausnahmegenehmigung durch die Örtl. Ordnungsbehörde erteilt werden.
Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber gem. §§ 7, 27, 20 SprengG müssen das Abbrennen eines Feuerwerks im vorgenannten Zeitraum der Örtl. Ordnungsbehörde anzeigen.
Sprengstoffgesetz (SprengG), 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)
Amt für Bürgerdienste und Ordnung
Rathaus
Lillers-Straße 8
34431 Marsberg
Verbraucherzentrale NRW, Energieberatung Meschede
Die Ergebnisse der Europawahl 2024 für Marsberg finden Sie hier: http://wahlergebnisse.marsberg.com
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