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Hundehaltung

Synonym(e): Landeshundegesetz

Landeshundegesetz

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 18. Dezember 2002 das Landeshundegesetz (LHundG NRW) verabschiedet. Es ist am 01.01.2003 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen lösen die Bestimmungen der bisherigen Landeshundeverordnung ab.

In dieser Übersicht über die neuen Regelungen können Sie feststellen, was sich geändert hat.

Weitere Informationen zum Landeshundegesetz finden Sie auch auf den Seiten des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Was ändert sich?

Das neue Gesetz gilt, im Gegensatz zur alten Verordnung, seit dem 01.01.2003 für alle Hunde. Die wichtigsten Änderungen haben Auswirkungen auf folgende Punkte:  

Die Veränderungen zu den einzelnen Punkten können Sie weiter unten nachlesen.

Kategorien der Hunderassen

Die bisherigen Anlagen 1 und 2 der Landeshundeverordnung wurden durch die Kategorisierung in gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und große Hunde abgelöst. In den einzelnen Kategorien gab es gleichzeitig Änderungen der jeweils darin enthaltenen Hunderassen.

Hier nun einige Detailinformationen zu den Kategorien:

Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG) - Kategorie 1

Die Haltung gefährlicher Hunde ist genehmigungspflichtig. Import und Züchtung gefährlicher Hunde sind verboten. Grundsätzlich gilt Anlein- und Maulkorbpflicht.

Zu den gefährlichen Hunden gehören zunächst nur noch 4 Rassen, bei denen die Gefährlichkeit grundsätzlich vermutet wird. Bei einem akuten Vorfall kann aber auch für Hunde anderer Rassen die Gefährlichkeit festgestellt werden.

Die Feststellung trifft das für Ihren Wohnort zuständige Bezirksordnungsamt nach Begutachtung des Hundes durch das Veterinäramt.  

Eine Genehmigung zur Haltung eines gefährlichen Hundes kann bei privatem Interesse (z. B. für Bewachungszwecke) oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses (z. B. Übernahme eines Hundes aus dem Tierheim) erteilt werden.

Gefährliche Hunde

Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG) - Kategorie 2

Die Haltung dieser Hunde ist ebenfalls genehmigungspflichtig. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei den gefährlichen Hunden, lediglich das private oder öffentliche Interesse muss nicht nachgewiesen werden.

Hunde bestimmter Rassen

Große Hunde (auch 40/20-Hunde, § 11 LHundG) - Kategorie 3

Aus den bisherigen Rasselisten 1 und 2 wurden insgesamt 30 Hunde gestrichen, die jetzt in die dritte Kategorie, die sogenannten großen Hunde, fallen. Eine andere Bezeichnung für die Kategorie der großen Hunde ist auch der Begriff "40/20-Hunde". Bei diesen Tieren liegt die Widerristhöhe von 40 cm und / oder sie wiegen mehr als 20 kg. Für große Hunde gilt lediglich eine Anzeigepflicht.

Anleinpflicht

Hunde sind auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb des gesamten Stadtgebietes an einer kurzen Leine zu führen, die so beschaffen sein muss, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Bissige, bösartige und gefährliche Hunde müssen einen sicheren Maulkorb tragen.

Haftpflichtversicherung

Als Halter eines Hundes (gleich welcher Kategorie 1 - 3) müssen Sie eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund abschließen. Die Mindestdeckung für Personenschäden beträgt 500.000 Euro, für Sachschäden liegt sie bei 250.000 Euro.

Zentralregister

Ein Zentralregister erfasst künftig alle Mikrochipnummern. Die Ordnungsbehörden sind verpflichtet, dem Zentralregister entsprechende Mitteilungen zu machen.

Verbraucherzentrale NRW, Energieberatung Meschede


Die Ergebnisse der Europawahl 2024 für Marsberg finden Sie hier: http://wahlergebnisse.marsberg.com



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